Solidaritätszuschlag 2026: Wer zahlt noch?
Mottalib Radif · MBA INSEAD · Stand: Steuerjahr 2026
Geschichte des Solidaritätszuschlags
Der Solidaritätszuschlag (kurz „Soli") wurde 1991 als Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer eingeführt, um die Kosten der deutschen Wiedervereinigung zu finanzieren. Zunächst befristet, wurde er 1995 als dauerhafter Zuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Einkommensteuer festgelegt. Über drei Jahrzehnte lang zahlten nahezu alle Steuerpflichtigen den Soli – unabhängig von der Einkommenshöhe.
Mit dem „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags" wurde der Soli ab dem 1. Januar 2021 für rund 90 % der Steuerzahler abgeschafft. Für weitere 6,5 % wurde er reduziert (Milderungszone). Nur die oberen 3,5 % der Einkommensbezieher zahlen weiterhin den vollen Soli.
Die Freigrenzen 2026
Seit der Reform gilt: Der Solidaritätszuschlag wird erst fällig, wenn die Einkommensteuer (bzw. Lohnsteuer) bestimmte Freigrenzen überschreitet:
| Veranlagung | Freigrenze (Einkommensteuer) | Entspricht ca. zvE |
|---|---|---|
| Einzelveranlagung | 18.130 € | ca. 68.000 € zvE |
| Zusammenveranlagung | 36.260 € | ca. 136.000 € zvE gemeinsam |
Das bedeutet: Alleinstehende mit einem zu versteuernden Einkommen unter ca. 68.000 Euro zahlen keinen Soli mehr. Bei Zusammenveranlagung liegt die Grenze bei ca. 136.000 Euro gemeinsamem Einkommen.
Diese Freigrenzen sind als feste Beträge im Gesetz verankert und werden -- anders als der Grundfreibetrag -- nicht automatisch an die Inflation angepasst. Im Laufe der Jahre werden daher immer mehr Steuerpflichtige durch die „kalte Progression" in die Soli-Pflicht hineinwachsen, sofern der Gesetzgeber die Freigrenzen nicht aktiv erhoeht.
Wichtig zu verstehen: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet: Wird die Grenze auch nur um einen Euro überschritten, fällt der Soli auf den gesamten Betrag an (nicht nur auf den übersteigenden Teil). Die Milderungszone federt diesen Effekt allerdings ab, sodass kein abrupter Belastungssprung entsteht.
Die Milderungszone
Für Einkommen knapp oberhalb der Freigrenze gilt eine Milderungszone. Hier wird der Soli nicht sofort mit vollen 5,5 % erhoben, sondern schrittweise erhöht. Die Formel: Der Soli beträgt maximal 11,9 % des Betrags, um den die Einkommensteuer die Freigrenze übersteigt. Dadurch wird ein harter Belastungssprung vermieden.
Beispiel: Liegt die Einkommensteuer bei 19.000 Euro (870 Euro über der Freigrenze), beträgt der Soli maximal 11,9 % × 870 = 103,53 Euro – statt 5,5 % × 19.000 = 1.045 Euro. Die Milderungszone erstreckt sich über eine Einkommensteuer-Spanne von etwa 18.130 bis 33.000 Euro.
Wer zahlt noch den vollen Soli?
Den vollen Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Einkommensteuer zahlen 2026 nur noch:
- Alleinstehende mit einem zu versteuernden Einkommen ab ca. 104.000 Euro
- Zusammenveranlagte Paare ab ca. 208.000 Euro Gesamteinkommen
- Kapitalgesellschaften (GmbH, AG): Der Soli auf die Körperschaftsteuer gilt weiterhin uneingeschränkt
Historischer Hintergrund: Wiedervereinigung und Aufbau Ost
Der Solidaritätszuschlag wurde am 1. Juli 1991 als befristete Abgabe eingeführt -- zunächst für ein Jahr mit einem Satz von 7,5 %. Grund war der immense Finanzbedarf für die deutsche Wiedervereinigung: Straßen, Schienen, Verwaltung, Wirtschaftsförderung und Sozialleistungen in den neuen Bundesländern mussten finanziert werden.
Nach einer Pause von 1993 bis 1994 wurde der Soli 1995 dauerhaft mit einem Satz von 5,5 % wiedereingeführt. Er wurde auf die Einkommen-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer erhoben. Die Einnahmen flossen in den allgemeinen Bundeshaushalt -- eine direkte Zweckbindung an den Aufbau Ost gab es rechtlich nie, auch wenn dies politisch so kommuniziert wurde.
In den Jahren 1991 bis 2020 brachte der Solidaritätszuschlag dem Bund Einnahmen von insgesamt über 350 Milliarden Euro. Zum Vergleich: Der Solidarpakt II, der bis 2019 lief, umfasste Transferleistungen von rund 156 Milliarden Euro an die neuen Bundesländer. Die Soli-Einnahmen überstiegen also die direkten Aufbau-Ost-Kosten deutlich.
Verfassungsrechtliche Debatte im Detail
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Solidaritätszuschlags war über Jahrzehnte Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Die zentrale Frage lautete: Darf eine Ergänzungsabgabe nach Artikel 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz dauerhaft erhoben werden, obwohl ihr ursprünglicher Anlass -- die Wiedervereinigungskosten -- weitgehend entfallen ist?
Argumente für die Verfassungswidrigkeit:
- Eine Ergänzungsabgabe muss nach herrschender Meinung einen besonderen Finanzbedarf des Bundes decken. Dieser sei nach über 30 Jahren entfallen.
- Der Soli verstosse gegen das Gebot der Belastungsgleichheit, da er seit 2021 nur noch von Besserverdienern erhoben wird.
- Die zeitlich unbefristete Erhebung widerspreche dem Charakter einer Ergänzungsabgabe.
Argumente für die Verfassungsmäßigkeit:
- Das Grundgesetz schreibt keine zeitliche Befristung für Ergänzungsabgaben vor.
- Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Einschätzung des Finanzbedarfs.
- Die teilweise Abschaffung ab 2021 zeigt, dass der Gesetzgeber den Soli zurückführt.
Im November 2023 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Weitererhebung des Solidaritätszuschlags auch nach dem Auslaufen des Solidarpakts II verfassungsgemäß ist. Das Gericht bestätigt, dass der Soli nicht an einen bestimmten Zweck gebunden ist und der Gesetzgeber die Abgabe so lange erheben darf, wie ein besonderer Finanzbedarf des Bundes besteht. Die Freigrenze wurde als sachgerechte Differenzierung anerkannt.
Die Milderungszone: Konkrete Zahlenbeispiele
Die Milderungszone verhindert, dass bei Überschreiten der Freigrenze sofort der volle Solidaritätszuschlag fällig wird. Stattdessen wird der Soli schrittweise erhoben. Die Berechnung funktioniert wie folgt:
Formel: Soli = Minimum aus (5,5 % der ESt) und (11,9 % des Betrags, um den die ESt die Freigrenze übersteigt)
Hier einige konkrete Beispiele für die Einzelveranlagung 2026:
| Einkommensteuer | Über Freigrenze | Soli (Milderung) | Soli (volle 5,5 %) | Ersparnis |
|---|---|---|---|---|
| 18.130 € | 0 € | 0 € | 997 € | 997 € |
| 19.000 € | 870 € | 104 € | 1.045 € | 941 € |
| 20.000 € | 1.870 € | 223 € | 1.100 € | 877 € |
| 22.000 € | 3.870 € | 461 € | 1.210 € | 749 € |
| 25.000 € | 6.870 € | 818 € | 1.375 € | 557 € |
| 30.000 € | 11.870 € | 1.413 € | 1.650 € | 237 € |
| 33.000 €+ | – | volle 5,5 % | 1.815 € | 0 € |
Die Milderungszone erstreckt sich also über eine Einkommensteuer-Spanne von 18.130 Euro bis ca. 33.000 Euro. Ab einer Einkommensteuer von rund 33.000 Euro greift der volle Soli-Satz von 5,5 %.
Soli bei Kapitalerträgen
Ein häufig uebersehener Punkt: Die Reform von 2021 betrifft nur die Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer. Bei Kapitalerträgen gilt der Solidaritätszuschlag weiterhin uneingeschränkt in voller Höhe von 5,5 % auf die Abgeltungsteuer.
Das bedeutet konkret: Auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne zahlen alle Anleger -- unabhängig vom Einkommen -- 25 % Abgeltungsteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag darauf, also insgesamt 26,375 % (ohne Kirchensteuer). Bei 1.000 Euro Kapitalerträgen über dem Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro ergibt das:
- Abgeltungsteuer: 250 Euro
- Solidaritätszuschlag: 13,75 Euro (5,5 % auf 250 Euro)
- Gesamtbelastung: 263,75 Euro
Auch Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) zahlen weiterhin den vollen Soli auf die Körperschaftsteuer von 15 %, was die effektive Körperschaftsteuerbelastung auf 15,825 % erhoeht.
Bei der Günstigerprüfung (persönlicher Steuersatz unter 25 %) werden Kapitalerträge in die reguläre Einkommensteuerberechnung einbezogen. In diesem Fall gilt die Freigrenze für den Soli. Wer nur geringe Einkünfte hat und die Günstigerprüfung nutzt, kann den Soli auf Kapitalerträge somit umgehen.
Diese Situation ist typisch für Rentner mit niedrigen Bezügen oder Studierende mit Kapitalerträgen aus geerbtem Vermögen. Für Anleger mit einem Depot oberhalb des Sparerpauschbetrags bedeutet der Soli auf Kapitalerträge eine jährliche Mehrbelastung. Bei einem Depot von 100.000 Euro mit 3 % Dividendenrendite (3.000 Euro Erträge, abzüglich 1.000 Euro Pauschbetrag) beträgt der zusätzliche Soli rund 27,50 Euro jährlich. Bei größeren Depots summiert sich dieser Betrag entsprechend.
Auswirkungen auf verschiedene Einkommensgruppen
Die folgende Tabelle zeigt die tatsächliche Soli-Belastung für Alleinstehende bei verschiedenen Bruttoeinkommen (Steuerklasse I, keine Kinder, keine Kirchensteuer):
| Jahresbrutto | zvE (ca.) | Einkommensteuer | Soli jährlich | Soli monatlich |
|---|---|---|---|---|
| 40.000 € | 35.000 € | 6.800 € | 0 € | 0 € |
| 50.000 € | 44.000 € | 10.100 € | 0 € | 0 € |
| 60.000 € | 54.000 € | 13.800 € | 0 € | 0 € |
| 75.000 € | 68.000 € | 18.200 € | 8 € | 0,70 € |
| 80.000 € | 72.000 € | 19.800 € | 199 € | 16,58 € |
| 90.000 € | 82.000 € | 23.400 € | 627 € | 52,25 € |
| 100.000 € | 92.000 € | 27.500 € | 1.115 € | 92,92 € |
| 120.000 € | 110.000 € | 35.600 € | 1.958 € | 163,17 € |
| 150.000 € | 138.000 € | 47.200 € | 2.596 € | 216,33 € |
Wie die Tabelle zeigt, zahlen Arbeitnehmer mit einem Jahresbrutto unter etwa 75.000 Euro keinen Solidaritätszuschlag mehr. Erst ab ca. 80.000 Euro brutto greift die Milderungszone, und ab ca. 104.000 Euro brutto wird der volle Satz von 5,5 % fällig.
Zukunft des Solidaritätszuschlags
Trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt die politische Diskussion um eine vollständige Abschaffung des Soli lebendig. Die Positionen der großen Parteien:
- FDP: Fordert die sofortige und vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags für alle Steuerzahler.
- CDU/CSU: Spricht sich für eine schrittweise Abschaffung auch für hohe Einkommen aus.
- SPD: Sieht die aktuelle Regelung als sozial gerecht an und lehnt eine weitere Entlastung von Besserverdienern ab.
- Grüne: Befürworten die Beibehaltung für hohe Einkommen als Beitrag zur Finanzierung von Klimainvestitionen.
Wirtschaftlich betrachtet bringt der verbleibende Solidaritätszuschlag dem Bund Einnahmen von rund 12 Milliarden Euro jährlich. Eine vollständige Abschaffung würde also eine spürbare Lücke im Bundeshaushalt hinterlassen, die anderweitig geschlossen werden müsste. Zum Vergleich: 12 Milliarden Euro entsprechen etwa dem jährlichen Budget des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
Für die kommenden Jahre ist keine vollständige Abschaffung absehbar. Steuerpflichtige mit hohen Einkommen sollten daher weiterhin mit dem Solidaritätszuschlag in ihrer Steuerplanung rechnen.
Auch bei Gehaltsverhandlungen sollte bedacht werden, dass ab bestimmten Einkommensstufen der Soli als zusätzliche Belastung hinzukommt und die Nettoauswirkung einer Gehaltserhöhung schmälert.
Ein praktisches Beispiel: Wer von 73.000 Euro auf 85.000 Euro Brutto wechselt, erhält nicht nur höhere Einkommensteuer, sondern gerät auch in die Milderungszone des Solidaritätszuschlags. Die Netto-Gehaltserhöhung fällt dadurch geringer aus als erwartet. Berechnen Sie Ihre individuelle Belastung mit unserem Solidaritätszuschlag-Rechner oder prüfen Sie den Nettoeffekt einer Gehaltserhöhung mit dem Gehaltserhöhungsrechner.
Soli bei Zusammenveranlagung: Ehepaare im Vorteil
Für zusammenveranlagte Ehepaare gilt die doppelte Freigrenze von 36.260 Euro Einkommensteuer, was einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von ca. 136.000 Euro entspricht. Durch das Ehegattensplitting ergeben sich zusätzliche Vorteile: Selbst wenn ein Partner deutlich mehr verdient, wird das Gesamteinkommen hälftig aufgeteilt und der Steuertarif darauf angewendet.
Beispiel: Ein Ehepaar mit Einzeleinkommen von 90.000 Euro und 50.000 Euro (gesamt 140.000 Euro). Ohne Zusammenveranlagung würde der besserverdienende Partner in der Milderungszone liegen. Bei Zusammenveranlagung beträgt das hälftige Einkommen je 70.000 Euro -- die gemeinsame Einkommensteuer liegt unter 36.260 Euro, sodass kein Soli anfällt.
Dieses Beispiel zeigt, warum die Zusammenveranlagung für viele Ehepaare nicht nur beim Einkommensteuertarif, sondern auch beim Solidaritätszuschlag erhebliche Vorteile bringt. Nutzen Sie unseren Ehegattensplitting-Rechner, um den Effekt für Ihre persönliche Situation zu prüfen.
Soli und Selbständige
Für Selbständige und Freiberufler gelten die gleichen Freigrenzen und Regelungen wie für Arbeitnehmer. Der Unterschied liegt in der Erhebung: Während Arbeitnehmer den Soli über die monatliche Lohnsteuer abführen, zahlen Selbständige den Solidaritätszuschlag über ihre vierteljährlichen Einkommensteuer-Vorauszahlungen.
Da Selbständige ihre Einnahmen oft weniger gleichmäßig erzielen als Arbeitnehmer, kann die Soli-Belastung von Jahr zu Jahr stark schwanken. Es empfiehlt sich, die Vorauszahlungen regelmäßig überprüfen zu lassen, um hohe Nachzahlungen oder unnötige Vorauszahlungen zu vermeiden. Bei einem guten Geschäftsjahr kann es sinnvoll sein, Rücklagen für die Soli-Nachzahlung zu bilden.
Besonderheit bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG): Hier wird der Solidaritätszuschlag nicht auf Ebene der Gesellschaft, sondern bei jedem Gesellschafter individuell im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuer erhoben. Die Freigrenzen gelten für jeden Gesellschafter einzeln, sodass bei niedrigen Gewinnanteilen kein Soli anfällt.
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer müssen beachten, dass sowohl ihr Geschäftsführergehalt (über Lohnsteuer) als auch Gewinnausschüttungen (über Abgeltungsteuer) dem Soli unterliegen können.
Praktische Auswirkung: Beispielrechnung
Ein Alleinstehender mit einem Jahresbrutto von 80.000 Euro hat ein zu versteuerndes Einkommen von ca. 72.000 Euro. Die Einkommensteuer beträgt rund 19.800 Euro. Da diese über der Freigrenze von 18.130 Euro liegt, fällt Soli an – aber durch die Milderungszone nur ca. 199 Euro statt der vollen 1.089 Euro (5,5 %). Bei 100.000 Euro brutto liegt der Soli bereits bei ca. 850 Euro.
Soli in der Gehaltsabrechnung
Auf der monatlichen Gehaltsabrechnung erscheint der Solidaritätszuschlag als eigener Posten unterhalb der Lohnsteuer. Er wird direkt vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Dabei gelten die gleichen Freigrenzen wie bei der jährlichen Berechnung, allerdings umgerechnet auf den Monat.
Bei der monatlichen Berechnung kann es zu kleinen Abweichungen gegenüber der Jahresberechnung kommen. Dies liegt daran, dass Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni) den Jahresbetrag verändern.
Der Arbeitgeber wendet bei Sonderzahlungen ein besonderes Berechnungsverfahren an, das den Soli auf den hochgerechneten Jahresbetrag berechnet und dann anteilig erhebt.
Wer durch Sonderzahlungen übermäßig Soli vorausgezahlt hat, erhält die Differenz über die Einkommensteuererklärung zurück. Umgekehrt kann eine Nachzahlung fällig werden, wenn die Vorauszahlungen zu niedrig waren -- etwa bei Einkünften aus Vermietung oder Kapitalerträgen, die nicht dem Steuerabzug unterlagen.
Internationaler Vergleich: Zuschlaege auf die Einkommensteuer
Deutschland ist nicht das einzige Land mit Zuschlaegen auf die Einkommensteuer. Ein kurzer internationaler Vergleich:
- Belgien: Kommunale Zuschlaege von 6-9 % auf die Einkommensteuer, je nach Gemeinde.
- Italien: Regionale und kommunale Zuschlaege von insgesamt 1-3 % auf das Einkommen.
- USA: Neben der Bundessteuer (Federal Tax) erheben die meisten Bundesstaaten eigene Einkommensteuern von bis zu 13,3 % (Kalifornien).
- Deutschland: Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Einkommensteuer plus Kirchensteuer von 8-9 %.
Im internationalen Vergleich ist der deutsche Solidaritätszuschlag mit 5,5 % moderat, allerdings kommt er zur bereits hohen Einkommensteuer von bis zu 45 % (Spitzensteuersatz) hinzu.
Die Gesamtbelastung für Spitzenverdiener liegt mit Soli und Kirchensteuer bei über 47 % des Einkommens -- ein europäischer Spitzenwert.
Tipps zur Soli-Optimierung
Obwohl der Solidaritätszuschlag kaum direkt beeinflusst werden kann, gibt es einige legale Gestaltungsmöglichkeiten:
- Vorsorgeaufwendungen ausschöpfen: Beiträge zur Altersvorsorge mindern das zu versteuernde Einkommen und damit die Einkommensteuer. Liegt diese unter der Freigrenze, entfällt der Soli.
- Zusammenveranlagung nutzen: Ehepaare profitieren von der doppelten Freigrenze (36.260 Euro). Durch das Splitting kann der Soli entfallen oder geringer ausfallen.
- Einkommensverschiebung: Wer knapp über der Freigrenze liegt, kann durch Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen das zvE soweit senken, dass die ESt unter 18.130 Euro fällt.
- Steuerklassenwahl: Die Steuerklasse beeinflusst den monatlichen Soli-Abzug (nicht die Jahresschuld). Die richtige Wahl kann den Cashflow optimieren.
- Betriebliche Altersvorsorge: Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge reduziert das zu versteuernde Einkommen und kann den Soli senken oder ganz vermeiden. Bei einer Umwandlung von 250 Euro monatlich sinkt das zvE um 3.000 Euro jährlich.
Besonders interessant ist die Optimierung für Steuerpflichtige, die knapp oberhalb der Freigrenze liegen. Hier kann jeder Euro Steuerermäßigung einen überproportionalen Effekt haben, da der Solidaritätszuschlag entfällt, sobald die Einkommensteuer unter 18.130 Euro (Einzelveranlagung) fällt. In der Milderungszone spart jeder Euro an ESt-Senkung nicht nur Einkommensteuer, sondern überproportional viel Soli.