Erbschaftsteuerrechner 2026
Berechnen Sie die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer mit allen persönlichen Freibeträgen. Mit Übersicht aller Verwandtschaftsgrade, Steuerklassen und Steuersätze für 2026.
Gesamtwert des Erbes oder der Schenkung
Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad
| Verwandtschaftsgrad | Freibetrag | Steuer-Klasse |
|---|---|---|
| Ehepartner / Lebenspartner | 500.000,00 € | I |
| Kind / Stiefkind / Adoptivkind(ausgewählt) | 400.000,00 € | I |
| Enkel (Elternteil vorverstorben) | 400.000,00 € | I |
| Enkel | 200.000,00 € | I |
| Urenkel | 100.000,00 € | I |
| Eltern / Großeltern (Erbschaft) | 100.000,00 € | I |
| Eltern / Großeltern (Schenkung) | 20.000,00 € | II |
| Geschwister | 20.000,00 € | II |
| Neffen / Nichten | 20.000,00 € | II |
| Stiefeltern | 20.000,00 € | II |
| Schwiegereltern | 20.000,00 € | II |
| Schwiegerkinder | 20.000,00 € | II |
| Geschiedener Ehepartner | 20.000,00 € | II |
| Sonstige Personen | 20.000,00 € | III |
Erbschaftsteuersaetze nach Steuerklasse (§ 19 ErbStG)
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| darüber | 30 % | 43 % | 50 % |
Die Erbschaftsteuer ist keine progressive Steuer: Der gesamte steuerpflichtige Erwerb wird mit dem Steuersatz der jeweiligen Stufe besteuert.
Erbschaftsteuer in Deutschland: Rechtsgrundlagen und Systematik
Die Erbschaftsteuer ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Sie entsteht bei jedem Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) – also bei Erbschaft, Vermaechtnis, Pflichtteilsanspruch oder Erwerb aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall (z.B. Lebensversicherung). Das Aufkommen der Erbschaftsteuer steht den Bundesländern zu, das Gesetz wird jedoch bundeseinheitlich angewendet.
Steuerschuldner ist der Erwerber – also der Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte (§ 20 Abs. 1 ErbStG). Die Steuerpflicht entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Das zuständige Finanzamt wird automatisch durch das Standesamt über den Todesfall informiert und nimmt dann die Besteuerung vor.
Steuerklassen bei der Erbschaftsteuer (§ 15 ErbStG)
Die Steuerklasse bestimmt sowohl den persönlichen Freibetrag als auch den anzuwendenden Steuersatz. Es gibt drei Steuerklassen, die sich ausschließlich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erwerber richten. Wichtig: Diese Steuerklassen haben nichts mit den Lohnsteuerklassen zu tun.
- Steuerklasse I: Ehegatte / eingetragener Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, Enkel (bei vorverstorbenem Elternteil auch Urenkel), Eltern und Großeltern (nur bei Erwerb von Todes wegen)
- Steuerklasse II: Eltern und Großeltern (bei Schenkung), Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten
- Steuerklasse III: Alle uebrigen Erwerber – insbesondere nicht eingetragene Lebenspartner, Freunde, entfernte Verwandte und juristische Personen
Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG
Die persönlichen Freibeträge bestimmen, welcher Teil des Erwerbs steuerfrei bleibt. Sie variieren erheblich je nach Verwandtschaftsgrad:
| Erwerber | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 EUR |
| Kinder und Stiefkinder | I | 400.000 EUR |
| Enkel (wenn Elternteil vorverstorben) | I | 400.000 EUR |
| Enkel (wenn Elternteil lebt) | I | 200.000 EUR |
| Urenkel | I | 100.000 EUR |
| Eltern und Großeltern (bei Erbschaft) | I | 100.000 EUR |
| Eltern und Großeltern (bei Schenkung) | II | 20.000 EUR |
| Geschwister, Neffen, Nichten | II | 20.000 EUR |
| Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder | II | 20.000 EUR |
| Alle uebrigen Personen | III | 20.000 EUR |
Steuersätze nach § 19 ErbStG: vollständige Tabelle
Die Steuersätze steigen mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs (Wert des Erwerbs abzüglich Freibetrag) und sind innerhalb der Steuerklassen progressiv gestaffelt:
| Steuerpflichtiger Erwerb bis | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 EUR | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 EUR | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 EUR | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 EUR | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 EUR | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 EUR | 27 % | 40 % | 50 % |
| Über 26.000.000 EUR | 30 % | 43 % | 50 % |
Die Erbschaftsteuer verwendet keinen progressiven Tarif wie die Einkommensteuer. Der gesamte steuerpflichtige Erwerb wird mit dem Steuersatz der jeweiligen Stufe besteuert. Dies kann an den Stufengrenzen zu sogenannten Härtefällen führen: Ein steuerpflichtiger Erwerb von 75.001 EUR wird komplett mit 11 % (Klasse I) statt mit 7 % besteuert – die Mehrbelastung beträgt überproportionale 3.000 EUR.
Für solche Fälle sieht § 19 Abs. 3 ErbStG einen Härteausgleich vor, der die Steuer auf den Betrag begrenzt, der sich ergibt, wenn man zum Steuerbetrag der vorherigen Stufe 50 % des überschießenden Betrags addiert.
Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG)
Neben den persönlichen Freibeträgen nach § 16 ErbStG gibt es bei Erwerben von Todes wegen einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag, der die besondere Versorgungssituation der Hinterbliebenen berücksichtigt:
- Ehegatten / eingetragene Lebenspartner: 256.000 EUR
- Kinder bis 5 Jahre: 52.000 EUR
- Kinder 5 bis 10 Jahre: 41.000 EUR
- Kinder 10 bis 15 Jahre: 30.700 EUR
- Kinder 15 bis 20 Jahre: 20.500 EUR
- Kinder 20 bis 27 Jahre: 10.300 EUR
Der Versorgungsfreibetrag wird um den Kapitalwert nicht steuerpflichtiger Versorgungsbezüge gekürzt (z.B. Witwen- oder Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Betriebsrenten). In der Praxis verbleibt daher häufig nur ein Teilbetrag oder gar kein Versorgungsfreibetrag. Er steht außerdem nur bei Erwerben von Todes wegen zur Verfügung – nicht bei Schenkungen.
Rechenbeispiel: Ehefrau erbt
Eine Ehefrau erbt von ihrem verstorbenen Mann ein Vermögen von 900.000 EUR. Sie erhält eine Witwenrente mit einem Kapitalwert von 180.000 EUR.
- Erwerb: 900.000 EUR
- Persönlicher Freibetrag (§ 16): -500.000 EUR
- Versorgungsfreibetrag (§ 17): 256.000 EUR - 180.000 EUR Rentenkapitalwert = -76.000 EUR
- Steuerpflichtiger Erwerb: 900.000 - 500.000 - 76.000 = 324.000 EUR
- Steuersatz (Klasse I, bis 600.000 EUR): 15 %
- Erbschaftsteuer: 324.000 x 15 % = 48.600 EUR
Bewertung von Immobilien im Erbfall
Immobilien werden für die Erbschaftsteuer mit dem Grundbesitzwert (auch Bedarfswert genannt) angesetzt, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) ermittelt wird. Die Bewertung erfolgt im sogenannten typisierten Verfahren:
- Vergleichswertverfahren: Bei Eigentumswohnungen und Ein-/Zweifamilienhaeusern in Gebieten mit ausreichend Vergleichspreisen
- Ertragswertverfahren: Bei Mietwohngrundstücken und Geschäftsgrundstücken – basiert auf den nachhaltig erzielbaren Mieteinnahmen
- Sachwertverfahren: Bei Grundstücken, für die kein Vergleichs- oder Ertragswert ermittelt werden kann – basiert auf den Herstellungskosten abzüglich Alterswertminderung
Seit der Reform des Bewertungsrechts 2023 (Jahressteuergesetz 2022) wurden die Bewertungsparameter aktualisiert, was häufig zu deutlich höheren Immobilienbewertungen führt. Die steuerlichen Werte liegen nun oft nahe am tatsächlichen Marktwert. Eigentümer haben jedoch das Recht, einen niedrigeren gemeinen Wert durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen nachzuweisen (§ 198 BewG).
Steuerbegünstigung für das Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b/4c ErbStG)
Eine der wichtigsten Steuerbefreiungen im Erbschaftsteuerrecht betrifft das Familienheim. Unter bestimmten Voraussetzungen bleibt die Vererbung der selbstgenutzten Wohnimmobilie komplett steuerfrei:
Erwerb durch den Ehegatten/Lebenspartner
- Die Immobilie wurde vom Erblasser bis zu seinem Tod selbst bewohnt
- Der überlebende Ehegatte nutzt die Immobilie nach dem Erbfall mindestens 10 Jahre selbst zu eigenen Wohnzwecken
- Es gibt keine Begrenzung der Wohnfläche
- Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn die Selbstnutzung innerhalb von 10 Jahren aufgegeben wird (Ausnahme: zwingende Gruende wie Pflegebedürftigkeit)
Erwerb durch Kinder
- Dieselben Grundvoraussetzungen wie beim Ehegatten
- Zusätzliche Einschränkung: Die Wohnfläche darf 200 m² nicht übersteigen. Nur der überschreitende Teil wird besteuert.
- Auch hier: 10-jährige Selbstnutzungspflicht
Die 10-Jahres-Frist wird vom Finanzamt streng überwacht. Selbst ein kurzfristiger Leerstand zwischen Erbfall und Einzug kann problematisch sein. Das Kind sollte nachweisbar unverzüglich einziehen – die Rechtsprechung lässt einen Zeitraum von etwa sechs Monaten für den Umzug zu.
Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG)
Die Vererbung von Unternehmen ist durch großzügige Verschonungsregelungen steuerlich begünstigt, um den Fortbestand von Betrieben und Arbeitsplätzen zu sichern:
- Regelverschonung (85 %): 85 % des begünstigten Betriebsvermögens bleiben steuerfrei, wenn der Betrieb 5 Jahre fortgeführt wird und die Lohnsumme in diesem Zeitraum mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme beträgt
- Optionsverschonung (100 %): Vollständige Steuerbefreiung, wenn der Betrieb 7 Jahre fortgeführt wird und die Lohnsumme mindestens 700 % der Ausgangslohnsumme beträgt. Zusätzlich darf das Verwaltungsvermögen maximal 20 % betragen
Für Betriebsvermögen über 26 Millionen EUR gelten besondere Prüfungsregeln (Abschmelzmodell oder Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil von 2014 die alten Verschonungsregelungen für verfassungswidrig erklärt, woraufhin die Neufassung 2016 in Kraft trat.
10-Jahres-Frist bei Vorschenkungen (§ 14 ErbStG)
Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer werden Vorschenkungen des Erblassers an denselben Erwerber innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall zusammengerechnet. Dies bedeutet:
- Alle Zuwendungen des Erblassers an den Erben innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod werden dem Erwerb von Todes wegen hinzugerechnet
- Der persönliche Freibetrag wird nur einmal auf den Gesamterwerb angewendet
- Bereits auf die Vorschenkungen gezahlte Schenkungsteuer wird angerechnet
- Schenkungen, die länger als 10 Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt
Durch frühzeitige Schenkungen zu Lebzeiten können Freibeträge mehrfach ausgeschöpft werden. Liegt zwischen der letzten Schenkung und dem Erbfall ein Zeitraum von mehr als 10 Jahren, stehen die Freibeträge erneut vollständig zur Verfügung.
Erbschaftsteuererklärung: Ablauf und Fristen
Der Ablauf nach einem Erbfall folgt einem festen Schema:
- Automatische Meldung: Das Standesamt informiert das Nachlassgericht, das Finanzamt wird automatisch über den Todesfall unterrichtet
- Anzeigepflicht (§ 30 ErbStG): Jeder Erwerber muss den Erwerb innerhalb von 3 Monaten beim Erbschaftsteuer-Finanzamt anzeigen
- Aufforderung zur Abgabe: Das Finanzamt fordert zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auf (in der Regel ab einer gewissen Wertgrenze)
- Frist für die Erklärung: Mindestens 1 Monat nach Aufforderung, in der Praxis oft 3-6 Monate
- Wertermittlung: Bei Immobilien und Unternehmensbeteiligungen ermittelt das Finanzamt den Wert in einem gesonderten Bescheid
- Erbschaftsteuerbescheid: Festsetzung der Steuer mit Zahlungsfrist von in der Regel einem Monat
Reichen Sie die Erbschaftsteuererklärung nicht voreilig ein. Prüfen Sie zunächst alle Nachlassverbindlichkeiten, Beerdigungskosten und sonstigen Abzugspositionen sorgfältig, da diese den steuerpflichtigen Erwerb mindern. Ein Pauschbetrag von 10.300 EUR für Erbfallkosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) kann ohne Nachweis angesetzt werden.
Stundungsmöglichkeiten (§ 28 ErbStG)
In bestimmten Fällen kann die Erbschaftsteuer gestundet werden, um Härten zu vermeiden:
- Immobilienerwerb (§ 28 Abs. 3 ErbStG): Soweit der Erwerb aus vermieteten Wohnimmobilien besteht, kann die Steuer auf Antrag bis zu 10 Jahre gestundet werden, soweit dies zur Erhaltung des Erwerbs notwendig ist
- Betriebsvermögen (§ 28 Abs. 1 ErbStG): Für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen kann die Steuer bis zu 7 Jahre gestundet werden (1 Jahr zinslos, danach 6 Jahresraten)
- Allgemeine Stundung (§ 222 AO): In Härtefällen kann die Stundung auch nach allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung beantragt werden
Internationales Erbrecht und Doppelbesteuerung
Bei grenzüberschreitenden Erbfaellen können komplexe Fragen der Doppelbesteuerung auftreten. Die wichtigsten Grundsaetze:
- Unbeschränkte Steuerpflicht: Wenn der Erblasser oder der Erwerber zum Zeitpunkt des Erbfalls Inländer ist (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland), unterliegt der gesamte weltweite Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
- Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht: Deutsche Staatsangehörige, die innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Erbfall ins Ausland gezogen sind, unterliegen weiterhin der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG)
- Beschränkte Steuerpflicht: Wenn weder Erblasser noch Erwerber Inländer sind, wird nur das inländische Vermögen besteuert (insbesondere in Deutschland belegene Immobilien)
- Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Deutschland hat nur mit wenigen Staaten DBA zur Erbschaftsteuer abgeschlossen (u.a. Frankreich, Schweiz, USA, Dänemark, Schweden, Griechenland). In allen anderen Fällen kann eine Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 21 ErbStG beantragt werden
Praktisches Beispiel: Kind erbt Immobilie und Geldvermögen
Ein Sohn erbt von seinem Vater ein Mietwohnhaus (Grundbesitzwert: 650.000 EUR) und Bankguthaben von 200.000 EUR. Es gab keine Vorschenkungen in den letzten 10 Jahren. Der Sohn ist 35 Jahre alt.
- Gesamterwerb: 650.000 + 200.000 = 850.000 EUR
- Abzug Erbfallkostenpauschale: -10.300 EUR
- Nachlassverbindlichkeiten (Bestattungskosten, Schulden): -25.000 EUR
- Bereicherung: 814.700 EUR
- Persönlicher Freibetrag (Kind, § 16): -400.000 EUR
- Steuerpflichtiger Erwerb: 414.700 EUR
- Steuersatz (Klasse I, bis 600.000 EUR): 15 %
- Erbschaftsteuer: 414.700 x 15 % = 62.205 EUR
Haette der Vater dem Sohn 10 Jahre vor seinem Tod bereits 400.000 EUR geschenkt, wäre der steuerpflichtige Erwerb im Erbfall nur 14.700 EUR gewesen – Steuersatz 7 %, Erbschaftsteuer nur 1.029 EUR statt 62.205 EUR. Dies verdeutlicht den enormen Planungsvorteil frühzeitiger Schenkungen.
Häufige Fehler und Fallstricke
- Versäumte Anzeigepflicht: Auch Erwerbe unterhalb der Freibeträge müssen dem Finanzamt angezeigt werden
- Selbstgenutztes Familienheim zu früh aufgeben: Wer vor Ablauf der 10-Jahres-Frist auszieht, verliert die Steuerbefreiung rückwirkend
- Vorschenkungen vergessen: Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre werden zusammengerechnet
- Lebensversicherungen uebersehen: Auch Bezugsrechte aus Lebensversicherungen unterliegen der Erbschaftsteuer
- Pflichtteilsanspruch nicht geltend machen: Der Pflichtteilsanspruch unterliegt erst der Steuer, wenn er tatsächlich geltend gemacht wird – dies bietet Gestaltungsspielraum
- Keine Bewertung überprüft: Die Immobilienbewertung des Finanzamts kann überhöht sein – ein Gutachten kann sich lohnen
Hinweis: Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen zur Erbschaftsteuer und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Bei größeren Nachlässen oder komplexen Vermögensstrukturen empfehlen wir die Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht.
Häufige Fragen
Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer?
Die Freibeträge hängen vom Verwandtschaftsgrad ab: Ehepartner erhalten 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 € (bzw. 400.000 € wenn das Elternteil vorverstorben ist), Urenkel und Eltern/Großeltern bei Erbschaft 100.000 €. Für Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und alle sonstigen Personen gilt ein Freibetrag von nur 20.000 €.
Was ist der Unterschied zwischen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer?
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer werden im selben Gesetz (ErbStG) geregelt und verwenden die gleichen Freibeträge und Steuersätze. Der entscheidende Unterschied: Bei Schenkungen beginnt die 10-Jahres-Frist neu, nach der die Freibeträge erneut genutzt werden können. Durch gestaffelte Schenkungen zu Lebzeiten lassen sich so erhebliche Steuerersparnisse erzielen.
Was sind die Erbschaftsteuer-Klassen I, II und III?
Die Erbschaftsteuer kennt drei Steuerklassen, die nicht mit den Lohnsteuer-Klassen zu verwechseln sind. Steuerklasse I umfasst Ehepartner, Kinder, Enkel, Urenkel und Eltern/Großeltern (bei Erbschaft) mit den niedrigsten Steuersätzen (7–30 %). Steuerklasse II gilt für Geschwister, Neffen/Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern und -kinder (15–43 %). Steuerklasse III erfasst alle sonstigen Personen mit den höchsten Sätzen (30–50 %).
Wie werden Immobilien bei der Erbschaftsteuer bewertet?
Immobilien werden für die Erbschaftsteuer mit dem sogenannten Bedarfswert (gemeinen Wert) angesetzt. Seit der Reform 2023 führt das häufig zu Werten nahe am Marktwert. Bei selbstgenutztem Wohneigentum gibt es eine Steuerbefreiung für Ehepartner und Kinder, wenn die Immobilie mindestens 10 Jahre selbst bewohnt wird (bei Kindern bis 200 m² Wohnfläche).
Muss ich eine Erbschaftsteuererklärung abgeben?
Das Finanzamt wird durch das Standesamt (bei Erbschaft) oder den Notar (bei Schenkung) automatisch informiert. Eine Erbschaftsteuererklärung muss abgegeben werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert – was regelmäßig bei Erbschaften oder Schenkungen oberhalb der Freibeträge geschieht. Auch Erwerbe unterhalb der Freibeträge sollten dem Finanzamt angezeigt werden (§ 30 ErbStG).
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Quellen
Verfasst von Mottalib Radif
MBA INSEAD · Experte für persönliche Finanzen und Steuern
Stand: Steuerjahr 2026, zuletzt aktualisiert 2026-05-12